ALFA ZAUN & TORSYSTEME

Ihr Experte für Zäune, Tore, Gabionen

Planen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung, die Sicherung Ihres Grundstücks.




AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN

 

 

1. Geltungsbereich

 

Für alle Verträge mit Alfa Zaun und Torsysteme gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.

 

2. Vertragspartner

 

Alfa Zaun und Torsysteme, mit der die Verträge geschlossen werden.

 

3. Vertragsschluss

 

Kalkulationen und Angebote von Alfa Zaun und Torsysteme sind stets unverbindlich und freibleibend. Bestellungen des Auftraggebers stellen ein verbindliches Angebot dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Alfa Zaun und Torsysteme dessen Annahmen schriftlich bestätigt.

 

4. Zahlungsbedingungen

 

Alle Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber erhält Abschläge für Teilzahlungen sowie nach Fertigstellung eine Schlussrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

 

Zahlungsbedingungen:

Sofort fällig nach Rechnungserhalt ohne Abzug.

 

Bestellung:

Bei der Bestellung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme fällig.

 

Ohne Montage:

Bei Lieferbereitschaft ggf. am Tag der Lieferung sind die restlichen 80% der Auftragssumme fällig.

 

Mit Montage:

Bei Lieferbereitschaft ggf. am Tag der Lieferung sind 70% der Auftragssumme fällig. Die verbleibende 10% erst wenn die Montage abgeschlossen wurde.

 

Alfa Zaun und Torsysteme ist nicht verpflichtet, die Ware herauszugeben bzw. auszuladen, solange diese nicht vollständig bezahlt wurde.

 

Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von Alfa Zaun und Torsystem schriftlich bestätigt wurden.

 

5. Montage

 

Die Lage von Kabel, Rohren usw. muss vor Beginn der Montage durch den Auftraggeber angegeben. Beschädigungen bei Nichtangabe gehen nicht zu unseren Lasten.

 

Die im Montageangebot genannten Preise beziehen sich darauf, dass die Bodenbeschaffenheit Boden, Klasse 1-4 DIN 18300 VOB, die Montage nicht behindert bzw. erschwert z.B. durch Schotter, Abfall, Steine und Betonbrocken. Die Herstellung der Fundamentlöcher für Zaun- und Toranlage wird als maschinenbohrbar von uns Kalkuliert. Als Erschwernis gilt auch das Abstemmen von Betonrückenständen oder Straßenbelägen in der Zaunflucht, welches gesondert berechnet wird.

 

Vor Montagebeginn muss der Auftraggeber den Zaun- und Torverlauf vorgeben, da wir für den Grenzverlauf nicht verantwortlich sind. Etwaige Höhenversprünge des Zaunes bedingt durch die Geländerform sind vor Beginn der Montage mit den Monteuren abzusprechen. Während der Montage muss der Auftraggeber vor Ort erreichbar sein. Bei Beendigung der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, die Zaun- und Toranlage mit den Monteuren zu begutachten und eine verbindliche Abnahme des Gewerks durchzuführen. Sollte der

 

 

Auftraggeber dazu nicht in der Lage sein, werden keine kostenlosen Nachbesserungen auf Grund des Zaunverlaufs und Abtreppungen unserseits anerkannt.

 

Der Kunde stellt mind. Einen Stellplatz für ein LKW bis 7,5t je nach Erfordernis zur Verfügung und weist die Monteuer bei deren Ankunft unaufgefordert auf den Stellplatz hin.

 

Der Kunde stellt sicher, dass alle zum Zweck der Anlieferung nötigen Wege frei sind und alle, besonders auch sperrige Teile zum Montageort gelangen können.

 

Wir gehen davon aus, dass alle Abladestellen mit dem LKW erreichbar sind. Bei einem Materialtransport über 25 Meter Entfernung von der Abladestelle gilt dieses als Erschwernis.

 

Die Zaunflucht muss vor Montagebeginn bauseits freigeräumt und eingemessen sein. Ebenso müssen die Grenzpunkte vorab markiert bzw. freigelegt sein.

 

Pflasterarbeiten jeglicher Art sind kein Bestandteil der Montage.

 

Bitte beachten Sie, dass sich nach der Montage von Sichtschutzstreifen die Windlast auf die Zaunanlage wesentlich erhöhen kann! Für Folgenschäden durch Witterungseinflüsse übernehmen wir keine Haftung!

 

Erfüllt der Kunden die obigen Verpflichtungen nicht oder entsprechen die Verhältnisse nicht den obigen Angaben, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern. Wird die Montage dennoch durchgeführt, sind wir berechtigt, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, Schäden an Pflanzen usw. zu vermeiden. Haftung für solche eventuell nicht vermeidbaren Schäden können wir nicht übernehmen.

 

Die Witterung kann die Montagearbeiten unmöglich machen. In diesem Fall sind Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Die zur Abrechnung notwendigen Angaben wie Maße, Stückzahlen, Stunden, besondere Aufwendungen usw. werden vom Kunden durch seine Unterschrift bestätigt und damit ohne Einschränkung anerkannt.

 

Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterial, Beseitigung, Abfuhr und Entsorgung von Hindernissen z.B. Sträucher sind nur so weit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Käufer sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Käufer erstattet außerdem sämtliche dabei entstehenden Kosten z.B. Transport- und Entsorgungsgebühren.

 

6. Fertigstellung

 

Nach Fertigstellung sind die Zaunanlage, Pforte und Toranlage je nach Wetterlage 3 bis 5 Tage für die Trocknung der Fundamente ruhig zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Ruhrzeiten und der daraus resultierende Fehlstellungen übernimmt Alfa Zaun und Torsysteme keine Haftung.

 

7. Montage auf Mauersockel

 

Für die Haltbarkeit der Mauer können wir keine Garantie übernehmen, evtl. Nacharbeiten muss der Auftraggeber Sorge tragen, sie gehen zu dessen Kosten. Unsere Monteure sind jedoch angewiesen, evtl. Stemm- oder Bohrarbeiten vorsichtig vorzunehmen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Käufer hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns erfüllungshalber ab, wobei der Käufer uns gegenüber weiterhin für die Bezahlung haftbar bleibt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hingewiesen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

 

 

 

 

9. Transportschäden

Transportschäden sind unmittelbar bei der Warenannahme schriftlich vom Käufer anzugeben.

 

 

10. Gewährleistung

 

Mängel der gelieferten Ware können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Feststellung angezeigt werden; dies gilt auch für Stückzahldifferenzen. Für nicht offensichtliche Mängel gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Sind Mängel nachgewiesen, so werden alle diejenigen Teile von uns unentgeltlich nach unserer Wahl ausgebessert oder ersetzt, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Zur Vornahme von Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Ist der Kunde Vollkaufmann, so können wir die Mängelbeseitigung verweigern, solange er den vereinbarten Preis nicht bezahlt hat. Nichtkaufleuten bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach Ihrer Wahl Rückgängigmachung des Liefervertrages zu verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Gegenüber Vollkaufleuten beschränkt sich unsere Haftung für Fremderzeugnisse und Teile von Zulieferern auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Zulieferer zustehen. Nichtkaufleuten bleibt als Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Die Ansprüche des Kunden wegen Mängel verjähren in allen Fällen in 6 Monaten vom Tag der Lieferung ab. Durch die Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate und läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Unsere Haftung ist ausgeschlossen bei Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, nachlässige Behandlung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte oder durch ungeeignete Betriebsmittel, schädliche örtliche Einflüsse oder übermäßige Beanspruchung verursacht worden sind. Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nur dann, wenn der Kunde vor Abschluss des Liefervertrages uns alle erforderlichen Informationen über die vertragsmäßige Verwendung des Liefergegenstandes erteilt hat.

 

11. Bauseitige Leistung

 

Kostenfreie Bereitstellung von Strom (220V/16Amp) und Wasser. Baufreiheit (ca. 1,00 m links/rechts) im Arbeitsbereich.

 

12. Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz

 

Für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt, haben wir Anspruch auf Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch der gelieferten Ware und für die erbrachte Leistung sowie Anspruch auf Ersatz unserer Aufwendungen. Wir sind berechtigt, dafür eine Pauschale von 15 % des Rechnungsbetrages ohne Einzelnachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass im konkreten Fall die erforderlichen Aufwendungen geringer waren als die Pauschale.

Steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Wertminderung zu, sind wir berechtigt, dafür eine Pauschale von 15 % ohne Einzelnachweis zu verlangen. Die Forderung eines konkreten höheren Schadens oder einer höheren Wertminderung bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass der Schaden oder die Wertminderung im vorliegenden Fall geringer war als die Pauschale.

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Ausschluss der Haftung gesetzlich unzulässig ist. In diesem Fall haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ist der Kunde Nichtkaufmann, ist unsere Haftung beschränkt auf Schäden, die darauf beruhen, dass uns vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt.

 

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebende Verbindlichkeiten ist Bochum. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Etwaige Einkaufbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an.

 


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